Beschreibung
Zum Werk Unter den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hatte für die Vergabe von Aufträgen über Leistungen im Schienen- und Straßenpersonenverkehr in Europa und in Deutschland eine neu Ära begonnen. Seit dem Erscheinen der Erstauflage des Kommentars hat die Europäische Kommission umfangreiche Leitlinien zur Interpretation der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen, die die Praxis der Vergabe und beihilfenrechtlichen Finanzierung von ÖPNV-Leistungen nachhaltig beeinflussen. Dies umfasst vor allem Adaptionen im Personenbeförderungsgesetz, aber auch Modifikationen durch die im letzten Jahr umgesetzte Novellierung des allgemeinen (GWB-)Vergaberechts. Die Verordnung Nr. 1370/2007 hat vor diesem Hintergrund in der deutschen Rechtspraxis des öffentlichen Personennahverkehrs eine wichtige Stellung eingenommen. Inhalt Inhalt EUVerordnung 1370 Zweck und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Vergabe und Ausgestaltung Öffentlicher Dienstleistungsaufträge Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsverträge und allgemeiner Vorschriften Spezifikation gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Arbeitnehmerübergang sowie Qualitäts und Sozialstandards in Ausschreibungen Zugang zum EisenbahnRollmaterial Neue Direktvergabetatbestände im SPNV auf europäischer Ebene Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Veröffentlichungs und Transparenzpflichten Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen mit dem Vertrag Vorteile auf einen Blick Anwendung der sehr komplexen Regeln in der Praxis als Wegweiser praktische Hilfestellung bei der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe Zur Neuauflage Dieses Regelungsgeflecht Wurde nun durch die Änderungsverordnung Nr. 2016/2338 zum 24. Dezember 2017 novelliert. Die Verordnung bringt auf europäischer Ebene vor allem signifikante Richtungsänderungen zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Schienenverkehr mit sich. Zielgruppe Für Vergabestellen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, Verkehrsbetriebe, Rechtsanwälte, Vergabekammern und Gerichte.
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