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Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst.

Eine Analyse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 8 Abs.1 BAT., Schriften zum Öffentlichen Recht 786

Erschienen am 15.07.1999, 1. Auflage 1999
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783428096060
Sprache: Deutsch
Umfang: 302 S., 1 Tab.
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt. Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG nur ein formelles Gesetz sein kann. Für die anschließenden Entscheidungsanalysen bedeutet diese Erkenntnis, daß § 8 Abs. 1 BAT als bloße Tarifvertragsnorm zur Grundrechtseinschränkung nicht taugt - anders in ständiger in sich unstimmiger Rechtsprechung das BAG ohne verfassungsadäquates Problembewußtsein. Wie die vom BAG über § 8 Abs. 1 BAT gelösten Fälle statt dessen zu beurteilen sind, wird im Hauptteil der vorliegenden Darstellung herausgearbeitet: Fälle mangelnder politischer Zurückhaltung, die das BAG herkömmlicherweise über § 8 Abs. 1 S. 1 BAT löst, erfordern einen Rückgriff auf § 242 BGB. Fälle fehlender Verfassungstreue, in denen das BAG § 8 Abs. 1 S. 2 BAT in Ansatz bringt, können nur über Art. 33 Abs. 2 GG bewältigt werden. Es bedarf dabei der Herbeiführung praktischer Konkordanz dieser Verfassungsnorm mit Art. 5 Abs. 1 GG. Nur so ist eine Lösung unter Wahrung der essentiellen Meinungsfreiheit möglich, nur so wird das Grundrecht nicht (tarif-) vertraglich dispositiv. Der vorgeschlagene Weg mag nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bringen, wohl aber mehr Sicherheit für den Rechtsstaat.

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