Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar: Das BilMoG- ErfolgreicheHarmonisierung von Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS?, Sprache: Deutsch, Abstract: Das HGB wird nicht mehr dasselbe sein! Mit diesen Worten lässt sich eine derwohl größten Reformen des deutschen Bilanzrechts beschreiben. Am 8.11.2007 hatdas Bundesministerium der Justiz den erwarteten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes(BilMoG) veröffentlicht. Der Gesetzgeber verfolgtmit diesem Entwurf das Ziel, das Handelsgesetzbuch zu modernisieren und somitden Unternehmen im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandardseine gleichwertige, aber weniger komplexe und kostengünstigere Alternative zubieten. Eine wesentliche geplante Änderung stellt die Abschaffung des Prinzips desentgeltlichen Erwerbs, welches in § 248 Abs. 2 HGB3 kodifiziert ist, dar. Folglichmöchte der Gesetzgeber Entwicklungskosten aktiviert wissen, was keine Neuerungim internationalen Kontext darstellt, da in IAS 38 die Aktivierung von Entwicklungskostenbereits vorgeschrieben ist. So soll durch diese Änderung der zunehmendenBedeutung von immateriellen Vermögensgegenständen Rechnung getragenwerden, was eine Stärkung der Informationsfunktion des Jahresabschlussesbewirken soll, wobei an der Zahlungsbemessungsfunktion festgehalten werdensoll.An dieser ambitionierten dualistischen Zielsetzung gilt es den Gesetzgeber zumessen. Als erstes stellt sich die Frage, ob den Adressaten durch die Abschaffungdes Aktivierungsverbots ein Mehr an Informationen bereitgestellt wird. Es ist auchzu hinterfragen, ob dem Bilanzierenden ein subjektiver Ermessensspielraum ermöglichtwird und dadurch zu einer Entobjektivierung der Jahresabschlussinformationenführt. Eine der zentralen Zielsetzungen an denen sich der Gesetzgebermessen lassen muss, ist die Frage, in wieweit diese geplante Neuregelung mitden elementaren Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses harmonisiert,insbesondere mit der durch die Ausschüttungsstatik geprägten objektivierten undvorsichtigen Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns.
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