Beschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15, Humboldt-Universität zu Berlin, Veranstaltung: Rechtswissenschaften, Strafprozessrecht, Europäisches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Franz von Liszt sah in Jahr 1905 das Strafgesetzbuch an als die Magna Charta des Verbrechers. In dieser Arbeit untersuche ich, ob die Europäische Menschenrechtskonvention für unsere moderne, europäische Gesellschaft dieser Rolle gerecht wird. Der Fokus dieser Untersuchung liegt auf Artikel 6 EMRK, wobei ein Teil auf der Bedeutung von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 eingeht.Ich beschäftige mich mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz des Beschuldigten, der durch der EMRK geboten wird, und der materiellen Wahrheitsfindung. Dieses Spannungsverhältnis steht zum Beispiel im Vordergrund, wenn ein physisches Beweismittel - entdeckt in Folge einer Verletzung des Artikels 3 oder des nemo tenetur Prinzips - nicht verwertet werden darf, wenn ein mittels Einsatzes eines Lockspitzels gewonnenes Beweismittel als unanwendbar im Strafprozess angesehen wird oder wenn eine Zeugenaussage als unverwertbar bezeichnet wird, da der Beschuldigte nicht die Möglichkeit hatte diesen Zeugen zu befragen.Die Hypothese meiner Untersuchung ist, dass der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) in neuerer Rechtsprechung mehr Wert auf den Grundrechtsschutz des Beschuldigten legt als vorher, und dass dabei dem öffentlichen Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung eine zweitrangige Position zugeteilt wird. Um den Wahrheitsgehalt dieser zugrunde gelegten Hypothese zu erforschen, wird ein Überblick der Rechtsprechung des EGMR dargestellt. Zentral stehen die Fragen im Vordergrund, ob der Anwendungsbereich der Artikel 3 und 6 EMRK im Laufe der Zeit ausgedehnt wurde, und ob es im Rahmen des Artikels 6 in modernerer Rechtsprechung seitens des Staats schwieriger ist einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
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