Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, Note: 1,3, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften), Veranstaltung: Seminar "Stellung der Medien im politischen System der BRD", Sprache: Deutsch, Abstract: Von den Medien gefürchtet, von den Betroffenen als Waffe genutzt die Gegendarstellung zwingt die Medien zum Abdruck der Ansicht der Betroffenen. Was für Medienmacher eher eine lästige Pflicht ist, empfinden die Bürger als angenehmes Recht. Vor allem, weil die Medien seitens des Gesetzes zu dieser Maßnahme gezwungen werden, sie also nicht in freien Stücken über Inhalt und Form entscheiden können, wird die Gegendarstellung teilweise als krasser Eingriff in die Pressefreiheit gewertet.
Andererseits garantiert diese rechtliche Regelung, dass die Persönlichkeitsrechte der Bürger und Bürgerinnen gewahrt werden und speziell der Aspekt der informationellen Selbstbestimmung garantiert wird.
Auch hat die Existenz der Gegendarstellung eine sichernde Funktion in Bezug zur journalistischen Qualität, regt sie doch die Journalisten zu einer gründlichen und fairen Recherche an. Schließlich muss der Journalist, um einer Gegendarstellung vorzubeugen, beide Parteien zum jeweiligen Fall zu Wort kommen lassen. Letzt genanntes ist ein unumstrittenes journalistisches Qualitätsmerkmal, um eine möglichst objektive und ausgewogene Berichterstattung zu ermöglichen. Nur sorgfältigste Recherche und saubere journalistische Arbeit können die Gefahr eines Gegendarstellungsanspruchs auf ein Minimum senken, wenn auch nicht immer gänzlich ausräumen. Schwierig wird dies vor allem, wenn ein Betroffener von vorneherein keine Stellung zu Vorwürfen nimmt, die seine Person betreffen.
Die Wurzeln der Gegendarstellungen beruhen auf dem französischen Entwurf des droit de résponse, der 1831 in Deutschland übernommen wurde und 1874 in den Reichspressegesetzen verankert wurde (Kapitel 2.1). Kennzeichnend für die deutsche Rechtsprechung ist seit dem letztgenannten Zeitpunkt, dass der Anspruch sich ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen richtet.
Während die Reichspressegesetze Bundesländer übergreifend galten, ist die mediale Gesetzgebung heutzutage Ländersache. Allerdings kann sich der Anspruch auf das durch das Grundgesetz gesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen (Kapitel 2.2). Indes kann es durchaus passieren, dass unterschiedliche Landesgerichte die Rechtslage tendenziell unterschiedlich auslegen. Es heißt, einige seien Medien freundlicher, andere Medien feindlicher.
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